21 StGB) erlegen, wäre dies als blosse Schutzbehauptung zu betrachten. Es sei dem Beschuldigten hier trotzdem noch einmal in aller Deutlichkeit gesagt, dass in der Vergangenheit erlittenes Unrecht sein Handeln weder rechtfertigen noch entschuldigen kann. Das gilt sowohl für die hier zu beurteilende Tat als auch für allfälliges künftiges Fehlverhalten. 7.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Juli 2010 und Ende August 2010, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung