Der Beschuldigte hätte z.B. ohne weiteres Sozialhilfe in Anspruch nehmen können. Dies muss ihm aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit den Behörden (vgl. pag. 153 Z. 6 f.) auch bewusst gewesen sein. Sofern der Beschuldigte deshalb sinngemäss geltend machen will, er sei einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) hinsichtlich eines rechtfertigenden bzw. entschuldbaren Notstands (Putativnotstandslage) oder gar einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns (Art. 21 StGB) erlegen, wäre dies als blosse Schutzbehauptung zu betrachten.