Eine Schädigungsabsicht ist diesfalls nicht erforderlich. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. In Bezug auf den von ihm geltend gemachten rechtfertigenden bzw. entschuldbaren Notstand kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. III.3.2, pag. 205 f.). Es lag keine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter des Beschuldigten vor, und eine allfällige solche Gefahr wäre auch anders abwendbar gewesen. Der Beschuldigte hätte z.B. ohne weiteres Sozialhilfe in Anspruch nehmen können.