8 handelte, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Als «Vorteil» i.S. des Gesetzes erfasst wird dabei jede Besserstellung, so auch die beabsichtigte Erhöhung der Kreditwürdigkeit oder der Chancen bei einer Wohnungsbewerbung (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Vorliegen einer Vorteilsabsicht genügt zur Erfüllung des Tatbestands. Eine Schädigungsabsicht ist diesfalls nicht erforderlich.