zahlreiche administrative Versorgungen zu Unrecht erfolgten oder unrechtmässig vollzogen wurden, kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige finanzielle Leistungen begründet. Auch Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (E-AFZFG, BBl 2016 147 ff.) sieht neben dem Solidaritätsbeitrag keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung vor. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht mit Schädigungsabsicht handelte, nachdem er die vertraglich geschuldeten Mietzinse auch leistete.