Das tragische Schicksal und die politische Rehabilitation der Betroffenen und Opfer von administrativer Versorgung, fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und anderer Fremdplatzierungen, ggf. unter künftiger Ausrichtung eines finanziellen Solidaritätsbeitrags, ändern nichts am rechtlichen Bestand dieser Schulden bzw. Eintragungen im Betreibungsregister und damit am wirtschaftlichen Leumund des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Art. 4 des Bundesgesetzes über über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen vom 21. März 2014 (SR 211.223.12) festhält, dass aus der Anerkennung des Umstands, dass