Somit täuscht das Dokument entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten sehr wohl über die Identität des Ausstellers. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II.1.3. 1. Absatz, pag. 201). Es handelt sich bei dem Schreiben um eine unechte, vom Beschuldigten gefälschte Urkunde. Der Beschuldigte führte weiter an der Hauptverhandlung selbst aus, in Wirklichkeit «hunderte Betreibungen» zu haben (pag. 152 Z. 30 f.), also einen finanziell desolaten Leumund aufzuweisen. Der Inhalt des vom Beschuldigten erstellten Dokuments ist somit unwahr.