110 Abs. 4 StGB). Somit handelt es sich bei dem inkriminierten Dokument um eine Urkunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Umstand, dass das Schreiben relativ plump gefälscht wurde bzw. leicht als Fälschung zu erkennen ist, ist für seine Urkundenqualität ohne Relevanz (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Schreiben wurde vom Beschuldigten mit dem Briefkopf und der kopierten Unterschrift der damaligen Angestellten der Gemeindeverwaltung S.________, D.________, versehen. Somit täuscht das Dokument entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten sehr wohl über die Identität des Ausstellers.