Selbst wenn man dem Schreiben die Beweiseignung hinsichtlich des Vorliegens von Betreibungen anderer Gläubiger absprechen wollte, so läge diese doch zumindest für von Seiten der Gemeinde angestrengte (bzw. eben nicht angestrengte) Betreibungen vor. Das vom Beschuldigten hergestellte Dokument war mithin von ihm sichtbar dazu bestimmt und auch grundsätzlich geeignet, gegenüber dritten potentiellen Vertragspartnern die rechtserhebliche Tatsache eines guten finanziellen Leumunds darzutun (vgl. zum Ganzen MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 27 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB).