7 Ein solches, angeblich von einer Gemeinde ausgestelltes Dokument betreffend Vorliegen von Schuldbetreibungen gegen einen ihrer Einwohner ist bestimmt und geeignet eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II.1.3. 2. Absatz, pag. 201 f.). Selbst wenn man dem Schreiben die Beweiseignung hinsichtlich des Vorliegens von Betreibungen anderer Gläubiger absprechen wollte, so läge diese doch zumindest für von Seiten der Gemeinde angestrengte (bzw. eben nicht angestrengte) Betreibungen vor.