146 f.) und C.________ (pag. 149 ff.) erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er unter Verwendung des Zustellungsbegehrens vom 20. Juli 2010 (pag. 60) das als «Betreibungs-Register-Auszug» betitelte Dokument (pag. 61) erstellte und sich damit auf die 1 ½-Zimmerwohnung an der T.________ bewarb (vgl. pag. 58 f. und pag. 163), in welche er sich in der Folge einmieten konnte. Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. III. 1.1. und 1.2., pag. 200 f.) verwiesen. Das inkriminierte Schreiben (pag.