Insofern habe sich das von ihm erstellte Schreiben auch nicht dazu geeignet, im Rechtsverkehr zu täuschen, und sei der von ihm angestrebte Vorteil kein unrechtmässiger gewesen. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte bereits in der Einsprache auf den Standpunkt, er habe nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt, habe er doch in der Folge die Mietzinse für die Wohnung während dreier Jahre anstandslos bezahlt (pag. 111 f.). Diese Einwände wiederholte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung.