Bereits in seiner Einsprache vom 3. April 2015 hatte der Beschuldigte weiter sinngemäss geltend gemacht, es liege keine unechte Urkunde vor, nachdem darin nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht werde. Weiter liege auch keine unwahre Urkunde vor, da die aus «Verdingverbrechen» resultierenden Schulden unrechtmässig entstanden seinen bzw. heute, nach erfolgter Rehabilitierung durch das Parlament, nicht (mehr) bestünden. Insofern habe sich das von ihm erstellte Schreiben auch nicht dazu geeignet, im Rechtsverkehr zu täuschen, und sei der von ihm angestrebte Vorteil kein unrechtmässiger gewesen.