erstellt und seiner späteren Vermieterin bei der Wohnungsbewerbung übergeben zu haben. Er will dies jedoch nicht als Fälschung, sondern als «Berichtigung» verstanden wissen, welche er in seiner Not vorgenommen habe, um nicht weiterhin im Wald leben zu müssen (pag. 154 Z. 4 ff.). Bereits in seiner Einsprache vom 3. April 2015 hatte der Beschuldigte weiter sinngemäss geltend gemacht, es liege keine unechte Urkunde vor, nachdem darin nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht werde.