6 bestätigen sollen, überreicht zu haben, um sich damit einen Vorteil beim Mieten einer Wohnung zu verschaffen. Damit habe er sich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig gemacht. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, das inkriminierte Dokument (pag. 56) erstellt und seiner späteren Vermieterin bei der Wohnungsbewerbung übergeben zu haben.