Auch würde bei einer neuerlichen Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern das Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) nicht tangiert: Der im früheren Verfahren beurteilte Sachverhalt umfasste einzig und allein die Herstellung und Verwendung der damals sichergestellten Kontrollschild-Kopien gemäss a1-a9 des Strafbefehls vom 29. September 2004 und nicht allfälliger weiterer Kopien. 6.4 Fazit Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen bzw. festgestellt am 31. Oktober 2014 in T.________, einzustellen.