Es ist jedoch mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.3.2. und 3.3., pag. 192 ff. und 206 f.) festzuhalten, dass auch nach Ansicht der Kammer weder eine Beweisverwertungsproblematik noch ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand vorliegen. Auch würde bei einer neuerlichen Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern das Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) nicht tangiert: