70 Abs. 1 lit. c StGB bzw. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nachdem unklar ist, wann der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Das Verfahren ist deshalb in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern einzustellen (Art. 329 As. 1 lit. c, 4 und 5 StPO). Auf die weiteren Rügen des Beschuldigte in diesem Punkt braucht somit nicht vertieft eingegangen zu werden. Es ist jedoch mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.3.2. und 3.3., pag.