Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vormals mit Gefängnis bis 3 Jahre oder Busse, aArt. 97 Ziff. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. aArt. 36 StGB) bestraft. Nach heutigem Recht tritt die Verfolgungsverjährung für dieses Delikt nach zehn Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nach dem möglicherweise zum Zeitpunkt der Herstellung der Kontrollschilder noch anwendbaren früheren Recht betrug die Verjährungsfrist sieben Jahre (aArt. 70 Abs. 1 lit.