5 er diese verwendet hat. Es ist denn auch fraglich, ob der Beschuldigte hierzu eine (ehrliche) Antwort gegeben hätte. Objektive Beweismittel liegen diesbezüglich ebenfalls nicht vor, so dass zusammengefasst zwar erwiesen ist, dass der Beschuldigte Kontrollschildkopien hergestellt hat, jedoch nicht, wann er dies tat. Namentlich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Kopien der Kontrollschilder bereits 2004 oder noch früher hergestellt und (seither) nie (mehr) verwendet hat. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art.