Fragestellung auf die damalige Verurteilung. Auch daraus lässt sich also entgegen der Würdigung der Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit schliessen, der Beschuldigte habe «in der Folge erneut» Kontrollschild-Kopien hergestellt und verwendet. Vielmehr wurde dieses "Geständnis" vom Beschuldigten klar in den Kontext seiner finanziellen Situation während der Zeit seiner Niederlassung in der Gemeinde U.________ ("unrechtmässiger" Entzug von Ergänzungsleistungen) gestellt. Der Beschuldigte wurde nie explizit gefragt, wann er die nun zu beurteilenden Kontrollschilder hergestellt hat. Er wurde weiter auch nie gefragt, ob und wann genau