Objektive Beweismittel in Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der ge- bzw. verfälschten Kontrollschilder und die Verwendung derselben liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass die im früheren Verfahren sichergestellten Kontrollschild- Kopien mit dem damaligen Strafbefehl eingezogen und vernichtet wurden, lässt sich nicht schliessen, dass der Beschuldigte nicht bereits damals über weitere, nicht sichergestellte Kopien verfügte, zumal in jenem Verfahren keine Hausdurchsuchung erfolgte. Der Beschuldigte sagte sodann am 16. Juli 2004 zwar aus, er besitze keine weiteren Kopien mehr und müsse erst wieder solche herstellen.