ist. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist darüber hinaus aber auch nicht ohne weiteres klar, wann der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Kontrollschilder kopiert hat und ob bzw. ggf. wann er gerade diese im Strassenverkehr verwendet hat. Objektive Beweismittel in Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der ge- bzw. verfälschten Kontrollschilder und die Verwendung derselben liegen nicht vor.