Es ist unbestritten und aufgrund der objektiven Beweismittel und den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser die neu aufgefundenen Kopien in der Absicht hergestellt hat, damit am Strassenverkehr teilzunehmen, und dass er tatsächlich mit ge- bzw. verfälschten Kontrollschildern herumgefahren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt (pag. 191), konnte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hingegen nicht ermittelt werden, wie oft der Beschuldigte mit den neu sichergestellten gefälschten oder verfälschten Kontrollschildern gefahren