Diesen Einwand wiederholte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (pag. 226). Entgegen der Würdigung der Vorinstanz sei nicht erwiesen, dass er nach der damaligen Verurteilung erneut bzw. weitere Kopien der Kontrollschilder hergestellt habe. Er macht damit in erster Linie ein Prozesshindernis geltend, bei dessen Vorliegen das Verfahren einzustellen wäre. 6.3 Würdigung durch die Kammer Der damals in U.________ domizilierte Beschuldigte wurde mit Strafbefehl ST.2004.1182 des Bezirksamts Zurzach vom 29. September 2004 u.a. wegen Verfälschung der PW-Kontrollschilder AG _____