__ schuldig gemacht. 6.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hatte bereits in seiner Einsprache vom 3. April 2015 gegen den Strafbefehl u.a. vorgebracht, dieser Sachverhalt sei bereits 2004 strafrechtlich verfolgt und rechtskräftig beurteilt worden. Es liege mithin eine res iudicata vor. Der neuerliche Strafbefehl stelle eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) dar (pag. 109). Diesen Einwand wiederholte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (pag.