4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil des Regionalgerichts vollumfänglich an. Es ist damit von der Kammer umfassend zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, darf das angefochtene Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten.