eine Ergänzung seiner bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen (pag. 236 f.). Innert Frist teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 mit, die Begründung der Berufung sei bereits in der Berufungserklärung erfolgt (pag. 241). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde dem Beschuldigten deshalb mitgeteilt, dass die Berufungserklärung vom 18. Dezember 2015 als schriftliche Begründung der Berufung betrachtet werde, und der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 243 f.). Mit Schreiben vom 31. März 2016 (pag. 245 f.) liess sich der Beschuldigte unaufgefordert erneut vernehmen.