2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2016 (pag. 223) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert zehn Tagen hiergegen zu opponieren oder innert 40 Tagen ein schriftliche Begründung seiner Berufung resp. eine Ergänzung seiner bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen (pag.