2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘615.00. [reduzierte Verfahrenskosten] II. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten gefälschten Kontrollschilder werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 548554 03) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG).