Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 373 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Schnell Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Urkundenfälschung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. August 2015 (PEN 2015 91) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 18. August 2015 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das folgende Urteil (pag. 166 f.): «I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen am 20.07.2010 in S.________; 2. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 31.10.2014 in T.________; und in Anwendung der Art. 97 Abs. 1 SVG; Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 251, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘400.00. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘615.00. [reduzierte Verfahrenskosten] II. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten gefälschten Kontrollschilder werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 548554 03) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 27. August 2015 (Postaufgabe 28. August 2015) form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 171). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Dezember 2015 (pag. 183 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 5. Dezember 2015 zugestellt (pag. 221). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Postaufgabe 28. Dezember 2015) reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 223 ff.). Daraus geht hervor, dass das Urteil des Regionalgerichts vollumfänglich angefochten wird. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2016 (pag. 223) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert zehn Tagen hiergegen zu opponieren oder innert 40 Tagen ein schriftliche Begründung seiner Berufung resp. eine Ergänzung seiner bereits begründeten Berufungser- klärung einzureichen (pag. 236 f.). Innert Frist teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 mit, die Be- gründung der Berufung sei bereits in der Berufungserklärung erfolgt (pag. 241). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde dem Beschuldigten deshalb mitgeteilt, dass die Berufungserklärung vom 18. Dezember 2015 als schriftliche Begründung der Berufung betrachtet werde, und der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 243 f.). Mit Schreiben vom 31. März 2016 (pag. 245 f.) liess sich der Beschuldigte unaufge- fordert erneut vernehmen. 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt die «Aufhebung» des angefochtenen Urteils «gemäss den Begründungsfaktoren», eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz (pag. 223). Sinngemäss verlangt er somit in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Frei- spruch und subeventualiter die Kassation unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beantragt der Beschuldigte sinn- gemäss einen Freispruch. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil des Regionalgerichts vollumfänglich an. Es ist damit von der Kammer umfassend zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, darf das angefochtene Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist nament- lich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. 5. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (pag. 250 f.). 3 II. Materielles 6. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 6.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss dem als Anklageschrift geltenden (Art. 356 Abs. 1 StPO) Strafbefehl vom 10. März 2015 (pag. 100) vorgeworfen, er habe ins- gesamt acht falsche Kontrollschilder mit den Kennzeichen AG ________ bzw. BS ________ hergestellt und/oder verwendet. Damit habe er sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, festgestellt am 31. Oktober 2014 in T.________ schuldig gemacht. 6.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte hatte bereits in seiner Einsprache vom 3. April 2015 gegen den Strafbefehl u.a. vorgebracht, dieser Sachverhalt sei bereits 2004 strafrechtlich ver- folgt und rechtskräftig beurteilt worden. Es liege mithin eine res iudicata vor. Der neuerliche Strafbefehl stelle eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung (ne bis in idem) dar (pag. 109). Diesen Einwand wiederholte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (pag. 226). Entgegen der Würdigung der Vorinstanz sei nicht erwiesen, dass er nach der damaligen Verurteilung erneut bzw. weitere Kopien der Kontrollschilder hergestellt habe. Er macht damit in erster Linie ein Prozesshindernis geltend, bei dessen Vorliegen das Verfahren einzustellen wäre. 6.3 Würdigung durch die Kammer Der damals in U.________ domizilierte Beschuldigte wurde mit Strafbefehl ST.2004.1182 des Bezirksamts Zurzach vom 29. September 2004 u.a. wegen Ver- fälschung der PW-Kontrollschilder AG ________ und BS ________, festgestellt un- ter neun Malen zwischen 2. April und 16. August 2004, zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt. Gemäss den beigezogenen Vorakten wurden die ge- bzw. verfälschten Kontrollschilder damals anlässlich von mehreren Polizeikontrollen di- rekt ab und aus den PWs des Beschuldigten sichergestellt. Bei den vorliegend zu beurteilenden Fälschungen bzw. Verfälschungen handelt es sich um Kopien derselben Kontrollschilder AG ________ und BS ________. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2014 wegen Verdachts auf Diebstahl und Urkundenfälschung (pag. 53) aus einem Schreibtisch am Domizil des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte hatte im früheren Verfahren ausgesagt, die Originalschilder be- fänden sich im Wald vergraben. Weiter hatte er zu Protokoll gegeben, er verfüge über keine weiteren gefälschten Kontrollschilder mehr, er müsse nun wieder neue kopieren (Vorakten ST.2004.1182, polizeiliche Einvernahme vom 16. Juli 2004, Seite 3). Im vorliegenden Verfahren sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Kon- 4 trollschild-Kopien aus, diese bastle er selber. Angesprochen auf seine frühere Ver- urteilung führte der Beschuldigte aus, die Gemeinde U.________ habe ihm während rund sechs Monaten zu Unrecht keine Ergänzungsleistungen mehr aus- gerichtet, weshalb er seine Autosteuern nicht mehr habe bezahlen können. Bevor die Polizei die Nummern geholt habe, habe er diese kopiert. Mobilität sei ein Grundrecht. Er habe die Nummern nicht gefälscht, sondern kopiert und sei mit die- sen herumgefahren. Auf die Anschlussfrage, weshalb er nicht einfach eine neue Nummer beantragt habe, meinte der Beschuldigte, er habe angesichts seiner Zah- lungsausstände sowieso keine Aussicht auf neue Kontrollschilder gehabt. Er werde wieder Schilder kopieren (pag. 154 Z. 19 ff.). Es ist unbestritten und aufgrund der objektiven Beweismittel und den diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser die neu aufgefundenen Ko- pien in der Absicht hergestellt hat, damit am Strassenverkehr teilzunehmen, und dass er tatsächlich mit ge- bzw. verfälschten Kontrollschildern herumgefahren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt (pag. 191), konnte im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens hingegen nicht ermittelt werden, wie oft der Beschuldigte mit den neu sichergestellten gefälschten oder verfälschten Kontrollschildern gefahren ist. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist darüber hinaus aber auch nicht ohne weiteres klar, wann der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Kontrollschilder ko- piert hat und ob bzw. ggf. wann er gerade diese im Strassenverkehr verwendet hat. Objektive Beweismittel in Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der ge- bzw. verfälschten Kontrollschilder und die Verwendung derselben liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass die im früheren Verfahren sichergestellten Kontrollschild- Kopien mit dem damaligen Strafbefehl eingezogen und vernichtet wurden, lässt sich nicht schliessen, dass der Beschuldigte nicht bereits damals über weitere, nicht sichergestellte Kopien verfügte, zumal in jenem Verfahren keine Hausdurch- suchung erfolgte. Der Beschuldigte sagte sodann am 16. Juli 2004 zwar aus, er besitze keine weite- ren Kopien mehr und müsse erst wieder solche herstellen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Beschuldigte entweder log, oder dass er zwar die Wahrheit sag- te, jedoch zeitnah neue Kopien herstellte, wurde er doch bereits am 16. August 2004 wieder in flagranti mit ge- bzw. verfälschten Kontrollschildern erwischt (Vorak- ten ST.2004.1182, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. August 2004). Seine Aussage im vorliegenden Verfahren, wonach er Nummern kopiert habe und mit diesen herumgefahren sei, bezog sich gemäss Vorhalt/Fragestellung auf die damalige Verurteilung. Auch daraus lässt sich also entgegen der Würdigung der Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit schliessen, der Beschuldigte habe «in der Folge erneut» Kontrollschild-Kopien hergestellt und verwendet. Viel- mehr wurde dieses "Geständnis" vom Beschuldigten klar in den Kontext seiner fi- nanziellen Situation während der Zeit seiner Niederlassung in der Gemeinde U.________ ("unrechtmässiger" Entzug von Ergänzungsleistungen) gestellt. Der Beschuldigte wurde nie explizit gefragt, wann er die nun zu beurteilenden Kon- trollschilder hergestellt hat. Er wurde weiter auch nie gefragt, ob und wann genau 5 er diese verwendet hat. Es ist denn auch fraglich, ob der Beschuldigte hierzu eine (ehrliche) Antwort gegeben hätte. Objektive Beweismittel liegen diesbezüglich ebenfalls nicht vor, so dass zusammengefasst zwar erwiesen ist, dass der Be- schuldigte Kontrollschildkopien hergestellt hat, jedoch nicht, wann er dies tat. Na- mentlich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte die Kopien der Kontroll- schilder bereits 2004 oder noch früher hergestellt und (seither) nie (mehr) verwen- det hat. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (vormals mit Gefängnis bis 3 Jahre oder Busse, aArt. 97 Ziff. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. aArt. 36 StGB) bestraft. Nach heutigem Recht tritt die Verfolgungsverjährung für dieses Delikt nach zehn Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nach dem mögli- cherweise zum Zeitpunkt der Herstellung der Kontrollschilder noch anwendbaren früheren Recht betrug die Verjährungsfrist sieben Jahre (aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB bzw. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nachdem unklar ist, wann der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten began- gen hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Das Verfahren ist deshalb in Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Auswei- sen und Schildern einzustellen (Art. 329 As. 1 lit. c, 4 und 5 StPO). Auf die weiteren Rügen des Beschuldigte in diesem Punkt braucht somit nicht ver- tieft eingegangen zu werden. Es ist jedoch mit Verweis auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen (E. II.3.2. und 3.3., pag. 192 ff. und 206 f.) festzuhalten, dass auch nach Ansicht der Kammer weder eine Beweisverwertungsproblematik noch ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand vorliegen. Auch würde bei einer neuerlichen Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern das Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) nicht tangiert: Der im früheren Verfahren beurteilte Sachverhalt umfasste einzig und allein die Herstellung und Verwendung der damals sichergestellten Kontrollschild-Kopien gemäss a1-a9 des Strafbefehls vom 29. September 2004 und nicht allfälliger weiterer Kopien. 6.4 Fazit Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist in Bezug auf den Vorwurf des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen bzw. festgestellt am 31. Oktober 2014 in T.________, einzustellen. Für den eingestellten Teil des Verfahrens wird die Hälfte der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten ausgeschieden. 7. Urkundenfälschung 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im August 2010 C.________ ein of- fensichtlich gefälschtes Dokument der Gemeinde S.________ mit der Überschrift «Betreibungs-Register-Auszug», welches seinen finanziellen Leumund hätte 6 bestätigen sollen, überreicht zu haben, um sich damit einen Vorteil beim Mieten ei- ner Wohnung zu verschaffen. Damit habe er sich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig gemacht. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, das inkriminierte Dokument (pag. 56) erstellt und seiner späteren Vermieterin bei der Wohnungsbewerbung übergeben zu haben. Er will dies jedoch nicht als Fälschung, sondern als «Berichtigung» verstanden wis- sen, welche er in seiner Not vorgenommen habe, um nicht weiterhin im Wald leben zu müssen (pag. 154 Z. 4 ff.). Bereits in seiner Einsprache vom 3. April 2015 hatte der Beschuldigte weiter sinn- gemäss geltend gemacht, es liege keine unechte Urkunde vor, nachdem darin nicht über die Identität des Ausstellers getäuscht werde. Weiter liege auch keine unwah- re Urkunde vor, da die aus «Verdingverbrechen» resultierenden Schulden un- rechtmässig entstanden seinen bzw. heute, nach erfolgter Rehabilitierung durch das Parlament, nicht (mehr) bestünden. Insofern habe sich das von ihm erstellte Schreiben auch nicht dazu geeignet, im Rechtsverkehr zu täuschen, und sei der von ihm angestrebte Vorteil kein unrechtmässiger gewesen. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte bereits in der Einsprache auf den Standpunkt, er habe nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt, habe er doch in der Folge die Mietzinse für die Wohnung während dreier Jahre anstandslos bezahlt (pag. 111 f.). Diese Einwände wiederholte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung. Ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche eigenverantwortliches Handeln von ihm verlange, sei es Sache des Staates, für eine echte Rehabilitation, mithin dafür zu sorgen, dass die Opfer «nicht erneut/fortgesetzt schuldverdingt» würden (pag. 224 f.). 7.3 Würdigung durch die Kammer Es ist aufgrund der bei den Akten liegenden Dokumente (pag. 56 ff. ["Originale" in separatem Kuvert] und pag. 163) sowie den Aussagen von D.________ (pag. 146 f.) und C.________ (pag. 149 ff.) erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er unter Verwendung des Zustellungsbegehrens vom 20. Juli 2010 (pag. 60) das als «Betreibungs-Register-Auszug» betitelte Dokument (pag. 61) erstellte und sich damit auf die 1 ½-Zimmerwohnung an der T.________ bewarb (vgl. pag. 58 f. und pag. 163), in welche er sich in der Folge einmieten konnte. Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. III. 1.1. und 1.2., pag. 200 f.) verwiesen. Das inkriminierte Schreiben (pag. 56) ist als «Betreibungs-Register-Auszug» beti- telt und hat u.a. folgenden Inhalt: «Betreibungsrechtliche Verfahren gegen Ihn wurden keine angestrengt! Es gab lediglich vor 2 Jahren ein eingeleitetes Verfahren wegen einer angeblichen Steuerschuld, welche aber eingestellt werden musste, da Herr A.________ über kein steuerpflichtiges Einkommen verfügt!» 7 Ein solches, angeblich von einer Gemeinde ausgestelltes Dokument betreffend Vorliegen von Schuldbetreibungen gegen einen ihrer Einwohner ist bestimmt und geeignet eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II.1.3. 2. Absatz, pag. 201 f.). Selbst wenn man dem Schreiben die Beweiseig- nung hinsichtlich des Vorliegens von Betreibungen anderer Gläubiger absprechen wollte, so läge diese doch zumindest für von Seiten der Gemeinde angestrengte (bzw. eben nicht angestrengte) Betreibungen vor. Das vom Beschuldigten herge- stellte Dokument war mithin von ihm sichtbar dazu bestimmt und auch grundsätz- lich geeignet, gegenüber dritten potentiellen Vertragspartnern die rechtserhebliche Tatsache eines guten finanziellen Leumunds darzutun (vgl. zum Ganzen MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 27 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Somit handelt es sich bei dem inkriminierten Dokument um eine Ur- kunde i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Umstand, dass das Schreiben relativ plump gefälscht wurde bzw. leicht als Fälschung zu erkennen ist, ist für seine Ur- kundenqualität ohne Relevanz (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Schreiben wurde vom Beschuldigten mit dem Briefkopf und der kopierten Un- terschrift der damaligen Angestellten der Gemeindeverwaltung S.________, D.________, versehen. Somit täuscht das Dokument entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten sehr wohl über die Identität des Ausstellers. Es kann auch dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II.1.3. 1. Absatz, pag. 201). Es handelt sich bei dem Schreiben um eine unech- te, vom Beschuldigten gefälschte Urkunde. Der Beschuldigte führte weiter an der Hauptverhandlung selbst aus, in Wirklichkeit «hunderte Betreibungen» zu haben (pag. 152 Z. 30 f.), also einen finanziell desola- ten Leumund aufzuweisen. Der Inhalt des vom Beschuldigten erstellten Dokuments ist somit unwahr. Das tragische Schicksal und die politische Rehabilitation der Be- troffenen und Opfer von administrativer Versorgung, fürsorgerischer Zwangsmass- nahmen und anderer Fremdplatzierungen, ggf. unter künftiger Ausrichtung eines fi- nanziellen Solidaritätsbeitrags, ändern nichts am rechtlichen Bestand dieser Schul- den bzw. Eintragungen im Betreibungsregister und damit am wirtschaftlichen Leu- mund des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Art. 4 des Bundesgeset- zes über über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen vom 21. März 2014 (SR 211.223.12) festhält, dass aus der Anerkennung des Umstands, dass zahlreiche administrative Versorgungen zu Unrecht erfolgten oder unrechtmässig vollzogen wurden, kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige fi- nanzielle Leistungen begründet. Auch Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs für ein Bundesge- setz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremd- platzierungen vor 1981 (E-AFZFG, BBl 2016 147 ff.) sieht neben dem Solidaritäts- beitrag keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung vor. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht mit Schä- digungsabsicht handelte, nachdem er die vertraglich geschuldeten Mietzinse auch leistete. Wie das Regionalgericht aber ebenfalls zu Recht festhielt (E. III.1.3. letzter Absatz, pag. 202), ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte in der Absicht 8 handelte, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Als «Vorteil» i.S. des Gesetzes erfasst wird dabei jede Besserstellung, so auch die beabsichtigte Er- höhung der Kreditwürdigkeit oder der Chancen bei einer Wohnungsbewerbung (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Vorliegen einer Vorteilsabsicht genügt zur Erfüllung des Tatbestands. Eine Schädigungsabsicht ist diesfalls nicht erforderlich. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkun- denfälschung erfüllt. In Bezug auf den von ihm geltend gemachten rechtfertigenden bzw. entschuldba- ren Notstand kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. III.3.2, pag. 205 f.). Es lag keine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter des Beschuldigten vor, und eine allfällige solche Gefahr wäre auch anders abwendbar gewesen. Der Beschuldigte hätte z.B. ohne weiteres Sozialhilfe in Anspruch nehmen können. Dies muss ihm aufgrund seiner jahrelangen Erfah- rung mit den Behörden (vgl. pag. 153 Z. 6 f.) auch bewusst gewesen sein. Sofern der Beschuldigte deshalb sinngemäss geltend machen will, er sei einem Sachver- haltsirrtum (Art. 13 StGB) hinsichtlich eines rechtfertigenden bzw. entschuldbaren Notstands (Putativnotstandslage) oder gar einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns (Art. 21 StGB) erlegen, wäre dies als blosse Schutzbehauptung zu be- trachten. Es sei dem Beschuldigten hier trotzdem noch einmal in aller Deutlichkeit gesagt, dass in der Vergangenheit erlittenes Unrecht sein Handeln weder rechtfertigen noch entschuldigen kann. Das gilt sowohl für die hier zu beurteilende Tat als auch für allfälliges künftiges Fehlverhalten. 7.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Juli 2010 und Ende August 2010, schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 8. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. IV.1., pag. 207 f.) verwiesen werden. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen einer Urkundenfälschung schuldig ge- sprochen, welche er begangen hat, bevor er mit Strafmandat der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2011 wegen mehrfacher übler Nachre- de zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde. Damit liegt potentiell ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Zunächst hat die Kammer jedoch unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des Straftatbe- standes die Einzelstrafe für die von ihr neu zu beurteilende Urkundenfälschung festzusetzen und zu benennen. 9 Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für die be- gangene Urkundenfälschung ebenfalls eine Geldstrafe als angemessen erachtet (vgl. nachstehend E. III.10.3). Es wird deshalb nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zu- satzstrafe auszufällen sein. Für die Bemessung dieser Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamts- trafe für die neu zu beurteilenden und die bereits rechtskräftig beurteilten Delikte festzusetzen, wobei zuerst die hypothetische Einsatzstrafe (Einzelstrafe) für das schwerste Delikt zu benennen und diese anschliessend für die übrigen Delikte an- gemessen zu erhöhen ist. Eine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachse- nen Strafe ist dabei allerdings nicht zulässig; diese bleibt in Art, Dauer und Voll- zugsform unabänderlich. Die hypothetische Gesamtstrafe muss die gesetzlich vor- geschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt (um mindestens eine Stra- feinheit) überschreiten und darf andererseits nicht niedriger ausfallen als die höchs- te verwirkte Einzelstrafe. Eine fakultative Strafschärfung, d.h. die Möglichkeit das Höchstmass der angedrohten schwersten Strafe um maximal die Hälfte im Rahmen des gesetzliches Höchstmasses zu erhöhen, kommt nur in Betracht, wenn auf- grund der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der schwersten Tat keine schuldangemessene Strafe mehr ausgesprochen werden kann. Die hypothetische Gesamtstrafe bestimmt die Vollzugsform der Zu- satzstrafe (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3 f.). 9. Schwerstes Delikt und konkreter Strafrahmen Aufgrund der höheren Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gegenüber Gelstrafe bis zu 180 Tagessätzen bei übler Nachrede) stellt vorliegend die Urkundenfälschung das schwerste Delikt dar. Es ist also die hier neu zu beurteilende Tat die schwerste (und nicht eines der be- reits mit Strafmandat der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. De- zember 2011 rechtskräftige beurteilten Delikte). In dieser Konstellation ist die von der Kammer für die Urkundenfälschung als angemessen erachtete Einzelstrafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Re- duktion der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurtei- lende Delikt abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGer, a.a.O., E. 2.4.4). Anders formuliert entspricht die Zusatzstrafe der hypothetischen Gesamtstrafe nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe. Besondere Umstände welche bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens von mindestens 2 Tagessätzen Geldstrafe und höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. 10. Hypothetische Einsatzstrafe (Einzelstrafe) für die Urkundenfälschung 10.1 Tatkomponenten 10 10.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Art. 251 StGB schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Geschützt sind dabei sowohl die Interessen der Allgemeinheit als auch die privaten Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 5 f. vor Art. 251 StGB). Bei dem vom Beschuldigten hergestellten «Betreibungs-Register-Auszug» handelt es sich um eine relativ plumpe und leicht erkennbare Fälschung. Erfahrene poten- tielle Geschäftspartner hätten sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Leumunds des Beschuldigten kaum allein auf diese Urkunde verlassen, sondern vor einem all- fälligen Vertragsschluss einen offiziellen Betreibungsregisterauszug einverlangt. In- sofern wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts leicht. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Urkunde nicht nur gefälscht, sondern diese auch tatsächlich eingesetzt hat, was zumindest dazu betrug, dass C.________ einen Mietvertrag mit dem Beschuldigten abschloss. Ihre Einzelinter- essen wurden somit vorliegend ebenfalls verletzt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zu beachten sind unter dieser Tatkomponente dagegen nach Ansicht der Kammer die Mietzinsausfälle, welche der Vermieterin entstanden sind. Nachdem der Beschuldigte die Miete zunächst drei Jahre lang anstandslos bezahlte, kann nicht gesagt werden, die später angefallenen Mietzinsschulden seien kausal auf die Urkundenfälschung bzw. die beschönigte, in Wahrheit aber bereits bei Vertrags- schluss desolate finanzielle Situation des Beschuldigten zurückzuführen. Vielmehr scheint die Nichtbezahlung der Mietzinse ab Oktober 2013 vor dem Hintergrund anderer, im Nachhinein aufgetretener Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspar- teien zu stehen (vgl. pag. 153 Z. 26 ff., pag. 155 Z. 2 ff.). Das Ausmass der Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf diese Tatkomponente festzustellen, dass der vom Beschuldigten bei der Fälschung betriebene Aufwand sich in Grenzen hielt. Al- lerdings handelte er planmässig und einigermassen durchdacht. So übte er in zeit- licher Hinsicht zusätzlich Druck auf seine künftige Vermieterin aus, indem er dieser das Anmeldeformular für Mietinteressenten zusammen mit seinem gefälschten «Betreibungs-Register-Auszug» Ende August 2010 (das Formular datiert vom 26. August 2010, vgl. p. 59) mit der Bitte zusandte, den Mietvertrag möglichst bald zu- zustellen, da er die Wohnung schon ab 1. September 2010 mieten wolle. Dies dürf- te C.________ mit dazu veranlasst haben, keine zusätzlichen Erkundigungen über den Beschuldigten mehr einzuholen. Insgesamt erscheint die Art und Weise des Vorgehens aber dennoch eher unter- durchschnittlich verwerflich und wirkt sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. 11 Fazit objektive Tatschwere Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. 10.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Gründen und mit direktem Vorsatz, was bei dem verwirklichten Tatbestand allerdings die Regel sein dürfte. Der Beschuldigte fälschte und verwendete den «Betreibungs-Register-Auszug» sodann nicht mit Schädigungs-, sondern "lediglich" mit Vorteilsabsicht. Der ange- strebte Vorteil – trotz seines schlechten finanziellen Leumunds als Wohnungsbe- werber angenommen zu werden – erscheint dabei nicht besonders verpönt. Ande- rerseits handelt es sich aber bei einem Mietvertrag aufgrund der möglichen Dauer des Vertragsverhältnisses und des damit zusammenhängenden finanziellen Volu- mens auch nicht mehr um ein Bagatell-Rechtsgeschäft. Der Beschuldigte handelte nach seinem subjektiven Empfinden allerdings aus einer nicht von ihm verschuldeten Situation heraus. Nach seiner inneren Überzeugung war seine Tat zwar nicht in rechtlicher aber in moralischer Hinsicht gerechtfertigt. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Objektiv betrachtet befand sich der Beschuldigte allerdings eben in keiner Notsitua- tion. Und auch subjektiv war dem Beschuldigten sehr wohl bewusst, dass er rechtswidrig und schuldhaft handelte (vgl. vorstehend E. II.7.3). Seine Entschei- dungsfreiheit war insofern nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hätte seine Woh- nungssuche ohne gefälschte Unterlagen starten und je nach Erfolg in der Folge die Hilfe des Staates (z.B. Sozialdienst) in Anspruch nehmen können. 10.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bewerten. Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Rich- ter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 in der Fas- sung vom 1. Juli 2015 (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selbst mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Mit Blick auf die Richtlinien und unter Berücksichtigung des im Vergleich zum er- wähnten Referenzsachverhalt erhöhten getätigten Fälschungsaufwands im vorlie- genden Fall, erscheint allein aufgrund des Tatverschuldens eine Strafe im Bereich von 40 Strafeinheiten angemessen. 10.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse 12 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird zunächst auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen (E. IV.6. pag. 213 f.). Die heutigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz in Bezug auf die auszufällende Strafe neutral zu werten. Die Vergangenheit des Beschuldigten erscheint sodann zwar tragisch, doch recht- fertigt sie nach Ansicht der Kammer entgegen den Erwägungen des Regionalge- richts keine (weitere, über die leicht verschuldensmindernde Berücksichtigung bei den subjektiven Tatkomponenten hinausgehende) Strafreduktion. Der Beschuldigte benutzt sein Schicksal seit Jahren als "Rechtfertigung" für die von ihm begangenen Delikte gegenüber den Behörden (vgl. etwa die beigezogenen Vorakten ST.2004.1182). Dies darf nicht auch noch (zusätzlich) belohnt werden. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 26. September 2016 (p. 250 f.) war er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2010 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und Beschimp- fung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Am 19. Dezember 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sodann wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00. Der im früheren Urteil gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Unter dem Aspekt des Vorlebens ist vorliegend nur die ältere der beiden erwähnten Vorstrafen zu berücksichtigen, nachdem die jüngere Verurteilung erst nach der Be- gehung der vorliegend zu sanktionierenden Urkundenfälschung erfolgte. Bei der zu berücksichtigenden Vorstrafe handelt es sich um eine Verurteilung wegen Ehrver- letzungsdelikten, insofern erweist sie sich als nicht einschlägig. Dennoch ist die Vorstrafe straferhöhend zu gewichten, zumal der Beschuldigte noch während lau- fender Probezeit erneut delinquierte. Es erscheint unter diesem Aspekt eine Straf- erhöhung um 15 Strafeinheiten auf 55 Strafeinheiten angezeigt. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des nicht verheirateten, kinderlosen und pensionierten Be- schuldigten ist – jedenfalls in Bezug auf eine Geldstrafe – mit der Vorinstanz als durchschnittlich zu qualifizieren. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Es trifft zu, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt eingestanden hat. Allerdings verweigerte er noch bei der Polizei eine Aussage zu der ihm vorgewor- fenen Urkundenfälschung und gab auch später nicht mehr zu, als ihm aufgrund der sichergestellten Dokumente und der Aussagen von D.________ ohnehin ohne wei- teres nachgewiesen werden konnte. Zudem ist sein spätes Geständnis weder Ausdruck von echter Reue noch von Ein- sicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gab der Beschuldigte an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung im Gegenteil zu Protokoll, es sei ihm «scheissegal», ob er Betreibungsregisterauszüge fälschen dürfe oder nicht (pag. 154 Z. 5 f.), und er kündigte bereits an, sich gegebenenfalls auch im Zukunft nicht an das Gesetz 13 halten zu wollen und erneut Kontrollschilder zu kopieren (pag. 154 Z. 44 f.). Ein "Geständnisrabatt" kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte nur beschränkt kooperativ. Während die Verweigerung von Aussage und Mitwirkung sein gutes Recht ist, gilt dies nicht für sein übriges Verhalten. So bezeichnete er etwa das Verfahren als «Zirkus» und «alle vom Gericht» als «Lumpen» und «kriminelle Bande» (pag. 145). In der Berufungserklärung warf er der Vorrichterin u.a. «barbarische Gesinnungs- ideologie» (pag. 225) vor und in seinem Schreiben vom 21. März 2016 bezichtigte er die Behörden der «gehilfenvorsätzlich» gedeckten «vorsätzliche[n] Sachver- haltsverfälschungen und Rechtsbeugung». Das geht in der Form weit über das Mass zulässiger Kritik hinaus und ist deshalb leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Unter diesem Aspekt erscheint eine zusätzliche Straferhöhung um 5 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze angezeigt. Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend ist die angesichts des Tatverschuldens angemessene Strafe von 40 Strafeinheiten aufgrund der Vorbestrafung und des Verhaltens des Be- schuldigten im Strafverfahren um 20 Strafeinheiten zu schärfen. 10.3 Fazit Strafmass und Strafart für die Urkundenfälschung Für die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilende Urkundenfälschung er- scheint eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschul- digte seit der erwähnten Verurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht mehr akten- kundig straffällig geworden ist, sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Ver- hältnismässigkeit und der Regelung von Art. 41 Abs. 1 StGB, ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei erneuter Delinquenz im ähnlichen Rahmen wohl eine Freiheitsstrafe ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. Nachdem es vorliegend aber (noch) bei einer Geldstrafe bleibt, sind wie bereits er- wähnt (vorstehend E. III.8.) die Voraussetzungen für eine die Ausfällung einer Zu- satzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben. Die Einzelstrafe für die Urkundenfäl- schung bildet dabei die hypothetische Einsatzstrafe (vgl. vorstehend E. III.9.). 11. Angemessene Strafschärfung für die mehrfache üble Nachrede Die hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist nun aufgrund der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Dezember 2011 rechtskräf- tig beurteilten mehrfachen üblen Nachrede angemessen zu schärfen. Da zwischen der hier zu beurteilenden Urkundenfälschung und jenen Delikten we- der zeitlich noch sachlich ein Konnex besteht, erachtet die Kammer die asperieren- de Berücksichtigung von 15 der 20 im Strafmandat ausgesprochenen Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 14 12. Hypothetische Gesamtstrafe und Zusatzstrafe 12.1 Hypothetische Gesamtstrafe Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe. 12.2 Höhe der Zusatzstrafe Ausgehend hiervon ergibt sich unter Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe eine Zusatzstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe. 12.3 Tagessatzhöhe Hinsichtlich der Bemessung des Tagessatzes kann auf die Berechnung der Vorin- stanz (pag. 165.1) verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte keine Aufwen- dungen für Krankenkasse und Wohnung hat (pag. 155 Z. 11 f.), ist auch kein Pau- schalabzug auf seinem Einkommen vorzunehmen. Der Tagessatz wird folglich auf CHF 30.00 bestimmt. 12.4 Unbedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Höhe von 75 Strafeinheiten (hypo- thetische Gesamtstrafe) in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weiter kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auch (nur) teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die am 29. Oktober 2009 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe konnte ihn nicht von dem hier zu beurteilenden Probezeit- delikt (Urkundenfälschung) abhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zudem auch im vorliegenden Verfahren nicht einsichtig und kündigte an, unter gewissen Umstän- den ohne Skrupel erneut zu delinquieren (vgl. vorstehend E. III.10.2). Mit der Vor- instanz ist deshalb von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Während eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegend (noch) nicht ausgesprochen werden muss (vorstehend E. III.10.3), erscheint gleichzeitig weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug der Geldstrafe ausreichend, um den Beschuldigten wirksam von neuerlichen Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb eine unbedingte Geldstrafe auszufällen. 12.5 Fazit auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zu einer (unbedingten) (Zusatz-)Geldstrafe von 55 Tagessät- zen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00, zu verurteilen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Erste Instanz 15 Der Beschuldigte wird wegen Urkundenfälschung verurteilt. Er hat somit nach Art. 426 Abs. 1 StPO die diesbezüglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Er hat jedoch mit der zu- gestandenen Herstellung der Kontrollschild-Kopien die Einleitung des diesbezügli- chen Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch die darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen. Aus den gleichen Gründen ist in Bezug auf den eingestellten Verfahrensteil keine Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurich- ten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 14. Obere Instanz In oberer Instanz richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf einen der beiden angeklagten Sachverhalts- komplexe und zudem geringfügig in Bezug auf die ausgefällte Sanktion (55 statt 80 Strafeinheiten). Es erscheint deshalb angemessen, ihm lediglich die Hälfte der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf insgesamt CHF 800.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat hiervon CHF 400.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist ihm allerdings auch in oberer Instanz nicht zuzusprechen. In Bezug auf den eingestellten Anklagepunkt ergibt sich dies wiederum aus dem Umstand, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verur- sacht hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), in Bezug auf das teil- weise Obsiegen im Sanktionenpunkt aus der Geringfügigkeit der Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 lit. b StPO). V. Verfügungen Hinsichtlich Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern, angeblich festgestellt am 31.10.2014 in T.________, wird eingestellt. 2. Die auf den eingestellten Teil des Verfahrens entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1‘307.50 werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO A.________ auferlegt. 3. Für den eingestellten Verfahrensteil wird A.________ keine Entschädigung ausgerich- tet. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen 20.07.2010 und Ende August 2010 in S.________ und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 2, 251 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘650.00; als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.12.2011. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘307.50 (zusätzlich zu den auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.2. hiervor). 3. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausma- chend CHF 400.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 17 III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Kontrollschild-Kopien (Ass.-Nr. 12) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 548554 03) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Eine Kopie des oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszugs vom 26. September 2016 geht zur Kenntnis an den Beschuldigten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) Bern, 29. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18