1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘050.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 7 Bern, 17. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: