a VKD, wo für Berufungsverfahren mit einer einzelrichterlichen Vorinstanz ein Gebührenrahmen zwischen CHF 100.00 und CHF 5‘000.00 vorgesehen ist. Weil dieses Verfahren schriftlich abgewickelt wurde, lediglich eine Übertretung zu beurteilen war und die Berufung sich zudem auf die Strafzumessung beschränkte, erscheint eine Gebühr am unteren Rand des Rahmens angebracht. Die Verfahrenskosten werden deshalb auf CHF 400.00 festgesetzt. 6 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.