5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungsführer beantragte eine wesentlich tiefere Busse und unterliegt mit seinem Antrag vollständig. Er hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus Art. 24 lit. a VKD, wo für Berufungsverfahren mit einer einzelrichterlichen Vorinstanz ein Gebührenrahmen zwischen CHF 100.00 und CHF 5‘000.00 vorgesehen ist.