9. Fazit Strafmass Angesichts des als leicht zu gewichtenden Tatverschuldens, des zu berücksichtigenden vermeidbaren Verbotsirrtums sowie den sich neutral auswirkenden Täterkomponenten, erachtet die Kammer im vorliegenden Fall mit Blick auf die Richtlinien des VBRS eine Busse in der Höhe von CHF 80.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 1 Tag festzusetzen. III. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem verurteilten Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.00 zur Bezahlung auferlegt.