Diese ist so zu bemessen, dass sie dem Grad des den Täter noch treffenden Schuldvorwurfs entspricht (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N 24 zu Art. 21). Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel die Bussenhöhe auf CHF 80.00 reduzierte, ist dies auch aus Sicht der Kammer angemessen und nicht zu beanstanden. 8. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 41). Insgesamt wirken sich diese vorliegend weder straferhöhend, noch strafmindernd aus.