Angesichts des leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens wäre vorliegend nach Auffassung der Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 angemessen. Mit der Vorinstanz ist hier indessen im Zweifel zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass dieser nicht um die Strafbarkeit seines Handelns wusste, obwohl er dies hätten wissen müssen und können. Deshalb ist in Anwendung von Art. 21 StGB zwingend eine Strafmilderung wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums vorzunehmen. Diese ist so zu bemessen, dass sie dem Grad des den Täter noch treffenden Schuldvorwurfs entspricht (vgl. BSK StGB-NIGGLI/