7.2 Subjektive Tatschwere Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Er hat den Verkehrsregeln der Binnenschifffahrt ohne vertretbare Gründe zuwider gehandelt. Dabei wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich an die massgebenden Vorschriften zu halten. Dies wirkt sich neutral aus. Angesichts des leichten objektiven und subjektiven Tatverschuldens wäre vorliegend nach Auffassung der Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 angemessen.