Das objektive Tatverschulden ist leicht. Der Fall entspricht weitgehend dem von den VBRS-Richtlinien anvisierten Normalfall. Der Berufungsführer hat denn auch mit seiner Berufungsbegründung vom 18.01.2016 nicht dargelegt, inwiefern sein Verhalten nicht diesem Normalfall entspreche. Seine Ausführungen sind in dieser Hinsicht unbehelflich (pag. 57): «Meine Einsprache hat folgende Überlegung. Die Ausschafungs quote für Kriminelle Ausländer ist im Kanton Bern nur 0,41 % somit am wenigsten der ganzen Schweiz,ich hoffe auch auf einen solchen Richter ,der auch ein Schweizer vom Gesetz verschont, und nicht aus einer Mücke ein Elefant macht .