Durch das widerrechtliche Festmachen seines Bootes riskierte der Berufungsführer, anderen Schiffsführern die Sicht auf die Boje zu versperren und begünstigte dadurch die allfällige Missachtung des Fahrverbotes durch andere Schiffsführer. Vorliegend kam es allerdings weder zu einer Verletzung eines Schwimmers noch ist eine konkrete Gefährdung eines Schwimmers durch das Schiff des Berufungsführers oder aufgrund der eingeschränkten Sicht durch ein anderes Schiff erstellt. Jedoch bestand an diesem Tag, dem 06.06.2015, für den Schiffverkehr zumindest eine abstrakte Gefährdung. Das objektive Tatverschulden ist leicht.