7. Tatkomponenten 7.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich bei der Boje, an welcher der Berufungsführer sein Schiff festgemacht hat, um eine Fahrverbotsboje, welche der Sicherheit sowohl der Schiffsführer als auch der Schwimmer dient. Durch das widerrechtliche Festmachen seines Bootes riskierte der Berufungsführer, anderen Schiffsführern die Sicht auf die Boje zu versperren und begünstigte dadurch die allfällige Missachtung des Fahrverbotes durch andere Schiffsführer.