6. Strafrahmen Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen bieten zu keinerlei Bemerkungen Anlass (vgl. pag. 40 f.). Der theoretische Strafrahmen reicht vorliegend von CHF 1.00 bis zu CHF 10‘000.00. Ein Verstoss gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von einem Festmachen an Schifffahrtszeichen wird gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) mit einer Busse in der Höhe von CHF 100.00 als Normstrafe sanktioniert (S. 57).