in Pra 2011 Nr. 116 S. 842). Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, indem seine Strafe im Vergleich zum fehlerhaften Verhalten von anderen Personen in der Gesellschaft zu hoch ausgefallen sei. Rügen zur Strafzumessung sind als Rügen von Rechtsfehlern im Sinne einer Überschreitung des Ermessens i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO zu qualifizieren und vom Gericht nachfolgend zu überprüfen. II. Strafzumessung 4. Sachverhalt Die Kammer geht mit Blick auf die Strafzumessung von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Berufungsführer machte sein Motorschiff am 06.06.2015 um