Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen, publ. in Pra 2011 Nr. 116 S. 842)