391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Berufungsführer ist wegen Festmachens eines Motorschiffes an Schifffahrtszeichen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 BSG und Art. 9 Abs. 1 BSV schuldig gesprochen worden, was mit Busse sanktioniert wird. Damit handelt es sich um eine Übertretung i.S.v. Art. 103 StGB. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition.