Und obschon sich der Berufungsführer in einem Verbotsirrtum befand, handelte er dennoch schuldhaft, da der Irrtum über die Rechtswidrigkeit vermeidbar war. Letzteres insbesondere deshalb, weil der Berufungsführer gemäss eigenen Angaben bereits seit 40 Jahren Schiff fährt (vgl. die Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 21 Z. 23). Die Kammer ist im Rahmen des beschränkten Verhandlungsgegenstandes aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.