Demgegenüber hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Bussenhöhe zu überprüfen. Der Berufungsführer wird darauf hingewiesen, dass die Kammer, hätte sie auch den Schuldspruch überprüfen müssen, sein Verhalten wie die Vorinstanz ebenfalls als strafbar angesehen hätte. Es erfüllte zweifellos den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz. Und obschon sich der Berufungsführer in einem Verbotsirrtum befand, handelte er dennoch schuldhaft, da der Irrtum über die Rechtswidrigkeit vermeidbar war.