Restaurants und Häuser erwerben,in den Rest. Nur noch gespielt wird mit fremden Leuten ,die meisens auf Priv. Parkplatz Parkieren und abschrankungen weg nehmen. Was haben wir für ein Gesetz in der Schweiz.» (pag. 47). Aus diesem Schreiben lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Berufungsführer nur eine Abänderung der Bussenhöhe auf höchstens CHF 40.00 beantragt, mithin die vorinstanzliche Strafzumessung anficht. Dagegen richtet sich seine Berufung nicht gegen den Schuldspruch an sich. Dies ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung vom 18.01.2016. Darin macht er geltend, er hoffe auf einen Richter, der ihn vom Gesetz verschone und nicht aus