3. Anträge des Berufungsführers, Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer schreibt in der Berufungserklärung vom 22.12.2015 ausdrücklich, er fechte das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an. In der Folge moniert er die ausgesprochene Bussenhöhe im Vergleich zu häufigem fehlbarem Verhalten anderer Bürger, das nicht geahndet werde: «Da es sich nur um ein Anbinden des Schiffes handelt, und nicht um eine Zerstörung oder Entwendung, ist eine Busse von Fr. 40.00 die oberste Grenze.