2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer am 25.09.2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 30). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 22.12.2015 (pag. 47). Mit Verfügung vom 15.01.2016 (pag. 54) wurde der Berufungsführer aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Diese ging am 03.02.2016 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 57 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 04.01.2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 53).